BEMA / GOZ


BEMA Kurzfassung vom 01.04.2014

Gebührenordnung für Zahnaerzte (GOZ), gültig seit 2012

Auf ein Wort!
Grundsätzlich gilt, dass alle zahnärztlichen Leistungen nach der GOZ zu bezahlen sind, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. „Etwas anderes“ bestimmt beispielsweise das Sozialgesetzbuch V, wonach gesetzliche Krankenkassen zahnärztliche Leistungen für ihre Mitglieder auf der Basis des BEMA zu vergüten haben. Der BEMA ist Bestandteil der Bundesmantelverträge und wird zwischen den Vertragspartnern KassenZahnärztlicheBundesVereinigung  (KZBV) und dem Spitzenverband der Krankenkassen vereinbart.

In unserer Praxis erfolgen Privatliquidationen definitiv NICHT unterhalb des Honorars, welches uns Kassenzahnärzten durch die Sozialversicherungen bezahlt wird, die ihre Leistungen durch jährliche Punktwertänderungen an die wirtschaftliche Entwicklung anpassen.

Da die private Versicherungswirtschaft und die von ihnen sorgsam gepflegten Politikdarsteller im Einklang versuchen, durch sehr lange Laufzeiten der GOZ eine angemessene Anpassung der Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung zu verhindern und ihr Lobbyismus dabei selbst vor der KZBV  keinen Halt macht, wobei meistens etwas dabei heraus kommt, was eher einem Kuhhandel als einer charakterfesten Handlung gleich kommt, ist mittlerweile eine ganz ordentliche Diskrepanz zwischen den jeweiligen Vergütungshöhen entstanden.

Auch hier zeigt sich erneut, dass der immer wieder beschworene freie Markt ein wohlfeiles Schlafliedchen für die breite Masse ist, derweil zu ihren Lasten dieses märchenhafte Schlafliedchen bei z.B. Banken und Versicherungen – den Subventions- und Rettungsmaßnahmen sei von ihrer Seite Dank – kein Märchen, sondern knallharte Realität darstellt.

Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann der Zahnarzt durch eine entsprechende Erhöhung  des jeweiligen Steigerungsfaktors über den 2.3fachen Satz hinaus eine Anpassung seiner Liquidationshöhe vornehmen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht nach einem Musterprozess auch alle bis zum Bundesverwaltungsgericht getroffenen anders lautenden Entscheidungen, so dies nicht berücksichtigt wurde, ad absurdum geführt.
Der Steigerungsfaktor ist, sofern er den 2.3fachen Satz überschreitet, zu begründen und, sofern er den 3.5fachen Satz überschreitet, vorher zusätzlich schriftlich zu vereinbaren. Weitere Bedingungen existieren, dem BVerfG zufolge, nicht.
Damit ist dem Paragraphen 5 der GOZ vollumfänglich Genüge getan.

In unserer Rechnungslegung wird diesem Umstand durch eine Anpassung des Steigerungssatzes an die Höhe der jeweils entsprechenden Sozialversicherungsleistung mit der Begründung „Ausgleich Teuerungsrate gemäß Urteil BVerfG vom 25.10.04, AZ IBvR 1437/02 – 2,3-fach-Satz liegt unter dem GKV-Satz“ kenntlich gemacht.

Privatpatienten vertreten mitunter außerdem die Meinung, es gäbe für sie eine Behandlung zum Nulltarif, vor dem Hintergrund: „Die Privatversicherung und die Beihilfe werden es schon richten.“
Die Privatversicherung und die Beihilfe können bezahlen oder auch nicht.
Für unsere Rechnungslegung spielt dies absolut keine Rolle.

Auch Privatpatienten, die oft über Jahrzehnte hinweg von sehr niedrigen Versicherungsbeiträgen profitiert haben, oder falls beamtet, über Jahrzehnte hinweg auf Staatskosten, also auf Kosten der Steuerzahler, und ohne eigene Beitragszahlung versichert waren, sollten ihre diesbezüglichen Kenntnisse der wirtschaftlichen Realität anpassen.

Wer damit nicht einverstanden ist und als Privatpatient erkennen lässt, dass er uns eine angemessene Vergütung zu verweigern gedenkt, sucht sich besser eine Praxis, die einen derartigen Unsinn mit sich machen lässt.

Unsere Liquidation folgt dem sogenannten „billigen Ermessen“, das bedeutet:

  • Kein Patient wird von uns über den Tisch gezogen!

  • Wir Kassenzahnärzte haben aber auch gegenüber den Privatpatienten ein Recht auf eine angemessene Vergütung, die sich eben nicht nur nach Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad bemessen lässt, sondern sich auch an den Kriterien der Wirtschaftlichkeit orientiert. Gleichwohl ist die immer wieder geforderte medizinische Begründung blanker Unsinn.

Diesbezüglich verweise ich auch auf den Menüpunkt In eigener Sache.